Stadtverfassung von Chrisstadt
Präambel
Im Namen des Königs der Chrisinseln und im Bestreben, die Ordnung und das Wohlstand unserer Hauptstadt Chrisstadt zu wahren, erlassen wir diese Verfassung. Sie legt das politische System von Chrisstadt fest und definiert die Strukturen und Befugnisse der städtischen Institutionen.
Artikel 1: Der König
(1) Oberste Autorität
Der König ist die höchste Autorität in Chrisstadt. Seine Macht ist uneingeschränkt und umfasst alle politischen, rechtlichen und administrativen Angelegenheiten der Stadt.
(2) Ernennung und Abberufung
Der König hat das exklusive Recht, den Stadtpräsidenten zu ernennen und zu entlassen. Der König kann das Stadtparlament jederzeit auflösen und Neuwahlen anordnen.
(3) Gesetzgebung und Verwaltung
Der König erlässt Gesetze und Dekrete für Chrisstadt, die von der Stadtregierung und dem Stadtparlament umgesetzt werden müssen. Gesetze, die vom Stadtparlament beschlossen werden, sind nur gültig, wenn sie die ausdrückliche Genehmigung des Königs erhalten haben.
(4) Schiedsrichter
Der König fungiert als oberster Schiedsrichter in allen politischen, rechtlichen und administrativen Streitigkeiten innerhalb der Stadt. Seine Entscheidungen sind endgültig.
Artikel 2: Der Stadtpräsident
(1) Ernennung und Amtszeit
Der Stadtpräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren vom König ernannt und kann von diesem jederzeit abberufen werden.
(2) Verantwortung und Aufgaben
Der Stadtpräsident ist für die allgemeine Verwaltung von Chrisstadt verantwortlich. Er leitet die Stadtregierung, koordiniert die städtischen Ressorts und sorgt für die Umsetzung der königlichen Gesetze und Dekrete.
(3) Gesetzesvorschläge
Der Stadtpräsident hat das Recht, dem Stadtparlament Gesetzesvorschläge vorzulegen. Diese Vorschläge sind bindend, sofern sie die Zustimmung des Königs erhalten.
(4) Notfallentscheidungen
Der Stadtpräsident kann in dringenden Angelegenheiten eigenständige Entscheidungen treffen. Diese müssen jedoch dem König zur Genehmigung vorgelegt werden, um ihre Gültigkeit zu erhalten.
Artikel 3: Die Stadtregierung
(1) Zusammensetzung
Die Stadtregierung besteht aus dem Stadtpräsidenten und den von ihm ernannten Stadträten. Jeder Stadtrat ist für ein spezifisches Ressort innerhalb der Stadtverwaltung zuständig, z.B. Finanzen, Inneres, Bildung oder öffentliche Sicherheit.
(2) Ernennung und Entlassung
Die Stadträte werden vom König ernannt und können von ihm jederzeit entlassen werden. Ihre Amtsführung unterliegt der Aufsicht des Stadtpräsidenten und des Königs.
(3) Aufgaben
Die Stadtregierung ist für die Ausführung der vom König und dem Stadtpräsidenten erlassenen Gesetze und Anordnungen verantwortlich. Sie verwaltet die Stadt, sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ist für die tägliche Verwaltung zuständig.
(4) Berichterstattung
Die Stadtregierung ist verpflichtet, dem Stadtpräsidenten und dem König regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten und alle königlichen Anweisungen unverzüglich umzusetzen.
Artikel 4: Das Stadtparlament
(1) Zusammensetzung
Das Stadtparlament besteht aus 30 Mitgliedern: 20 Mitglieder werden von den Bürgern Chrisstadts gewählt, und 10 Mitglieder werden direkt vom König ernannt.
(2) Wahl und Amtszeit
Die Wahl der Parlamentarier erfolgt alle vier Jahre nach einem vom König festgelegten Wahlsystem. Der König kann die Wahlordnung ändern oder die Wahlen aussetzen. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre, die der ernannten Mitglieder liegt im Ermessen des Königs.
(3) Legislative Macht
Das Stadtparlament hat die Befugnis, Gesetze zu erlassen, die für Chrisstadt verbindlich sind. Alle Gesetze, die vom Stadtparlament beschlossen werden, treten in Kraft, sobald sie vom König unterzeichnet und veröffentlicht werden.
(4) Gesetzesvorschläge und Beratung
Gesetzesvorschläge können vom Stadtpräsidenten, den Parlamentariern oder dem König eingebracht werden. Das Parlament berät und stimmt über diese Vorschläge ab. Die Gesetze sind nur dann gültig, wenn sie die Zustimmung des Königs erhalten.
(5) Kontrolle und Aufsicht
Das Stadtparlament übt die Kontrolle über die Stadtregierung aus, indem es Berichte entgegennimmt, Anfragen stellt und Untersuchungsausschüsse einsetzt. Das Parlament kann Empfehlungen aussprechen, hat jedoch keine direkte exekutive Macht.
(6) Auflösung und Neuwahlen
Der König kann das Stadtparlament jederzeit auflösen und Neuwahlen anordnen. In einem solchen Fall werden die Wahlen gemäß den geltenden Vorschriften durchgeführt.
Artikel 5: Finanzen und Verwaltung
(1) Finanzmittel
Die finanziellen Mittel der Stadt stammen aus königlichen Zuwendungen, Steuern und Abgaben. Der König hat das Recht, diese Finanzquellen zu regeln und alle wesentlichen Investitionsentscheidungen zu genehmigen.
(2) Haushaltsplan
Der Stadtpräsident erstellt den Haushaltsplan für Chrisstadt, der der Genehmigung des Königs bedarf. Ohne diese Genehmigung ist der Haushaltsplan nicht gültig.
(3) Finanzaufsicht
Der König oder sein Vertreter kann jederzeit die finanziellen Angelegenheiten der Stadt prüfen. Er hat das Recht, eine Prüfung der städtischen Finanzen anzuordnen und die Verwendung der Mittel zu überwachen.
Artikel 6: Rechtspflege und Gerichtsbarkeit
(1) Rechtsprechung
Die Rechtsprechung in Chrisstadt erfolgt im Namen des Königs. Die Gerichte sind verpflichtet, die königlichen Gesetze unparteiisch und strikt anzuwenden.
(2) Ernennung der Richter
Die Richter der städtischen Gerichte werden vom König ernannt und können von ihm jederzeit abberufen werden. Sie sind dem König direkt verantwortlich.
(3) Einfluss des Stadtpräsidenten
Der Stadtpräsident hat das Recht, in gerichtliche Verfahren einzugreifen, wenn es die Interessen des Königs oder die öffentliche Ordnung erfordern.
(4) Entscheidungen
Die Entscheidungen der städtischen Gerichte sind endgültig, es sei denn, der König entscheidet, dass ein neues Urteil gefällt werden soll.
Diese Verfassung regelt das politische System von Chrisstadt und ist die Grundlage für die Verwaltung und das öffentliche Leben der Stadt. Sie tritt mit ihrer Verkündung durch den König in Kraft und ist von allen Bürgern und Institutionen der Stadt strikt zu befolgen.
Chrisstadt, am [Datum]
[Unterschrift des Königs]
König der Chrisinseln
[Unterschrift des Stadtpräsidenten]
Stadtpräsident von Chrisstadt